Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025

Ab Beginn des Jahres 2025 ist es erforderlich, dass Webseiten, die elektronische Services zur Verfügung stellen, in barrierefreier Form entworfen und realisiert werden. Informationen darüber, was genau das einschließt und wie sich das auf Webseiten auswirkt, wollen wir in diesem Blogbeitrag erläutern.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025
© OpenAI DALL·E 2

Was bedeutet Barrierefreiheit im World Wide Web?

Der Begriff Barrierefreiheit bezieht sich grundlegend darauf, dass unsere alltägliche Umgebung so gestaltet ist, dass sie von jedem individuell ohne fremde Unterstützung genutzt werden kann. Dies betrifft insbesondere Gebäude, Transportmittel und Alltagsgegenstände. Im Kontext des digitalen Raums bedeutet dies, dass sämtliche Informationen und Funktionen so konzipiert werden müssen, dass sie von einer möglichst breiten Nutzergruppe zugänglich sind. Jegliche digitalen Hindernisse müssen vermieden werden. Das World Wide Web Consortium (W3C) stellt mit seinen “Four Principles of Accessibility“ die Grundlage der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) dar, die als Grundlage für barrierefreie Webseiten gilt. Diese vier Prinzipien definieren, dass eine Webseite: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein muss. Folglich sollte die Nutzererfahrung so entworfen werden, dass sie von sämtlichen Nutzern genutzt und bedient werden kann, ungeachtet von physischen, sensorischen oder kognitiven Beschränkungen. Ebenso unabhängig von den spezifischen technischen Unterstützungsmitteln, die von den Nutzern eingesetzt werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen ab dem Jahr 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) implementiert die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments zur Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht. Diese EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit ist ebenfalls unter dem Begriff European Accessibility Act, kurz EAA, bekannt.
Das Gesetz betrifft grundsätzlich Produkte, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden, sowie Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden. Umfassende Informationen bezüglich der gesetzlichen Vorgaben und begleitenden rechtlichen Bestimmungen sind über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erhältlich. Dort findet Ihr detaillierte Informationen zur spezifischen Rechtsverordnung, die die Umsetzung des Gesetzes beschreibt, sowie zu den Leitlinien (in Form eines PDF-Dokuments), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht wurden. Diese Leitlinien erläutern im Detail die konkreten Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen.
Insbesondere im Zusammenhang mit Websites ist von Bedeutung, dass bereits etablierte internationale Standards und Kriterien existieren, die relevant sind.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025
© OpenAI DALL·E 2

Auf welche Webpräsenzen findet das BFSG Anwendung?

Insbesondere Banken, Personenbeförderungs-Dienstleister sowie Mediendienste haben die Verpflichtung, im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ihre Webseiten zwingend barrierefrei zu gestalten. Ebenso betrifft dies sämtliche Unternehmen im Online-Handel, also solche, die Produkte oder Dienstleistungen über ihre Webseite verkaufen – selbst wenn die angebotenen Waren nicht in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes fallen. Viele gewerbliche Webseiten erfüllen – sofern sie nicht sowieso aufgrund eines Online-Shops bereits barrierefrei sein müssen – genau diese Kriterien für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Vornehmlich, wenn sie sich direkt an Endverbraucher:innen (B2C) richten. Darüber hinaus sind Webseiten dazu verpflichtet, eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ (oder eine vergleichbare Information) bereitzustellen, die selbstverständlich barrierefrei und leicht zugänglich sein muss. 

Wichtig ist zu beachten, dass das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht für Kleinstunternehmen gilt, die relevante Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen sind solche mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Das bedeutet, sobald nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, müssen die Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes befolgt werden. Für Unternehmen, deren Produkte unter das Gesetz fallen, gibt es keine entsprechende Ausnahmeregelung

Fazit

Der Beginn des Jahres 2025 markiert einen wichtigen Wendepunkt in Bezug auf die Gestaltung von Webseiten, die elektronische Dienste anbieten. In diesem Zusammenhang wird die Barrierefreiheit zu einem zentralen Anliegen, das nicht nur ethische, sondern auch gesetzliche Bedeutung erlangt. Dabei rücken die Aspekte:

  • Barrierefreiheit im digitalen Raum
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen
  • Implikationen für die Zukunft

in den Fokus von Webseiten- und Web-Shopbetreibern. Da eine Umstellung auf eine Barrierefreiheit Webpräsenz sehr aufwendig und umfangreich ist, empfehlen wir, zwingend professionelle Hilfe zurate zu ziehen. Unser Team von Experten steht hier selbstverständlich zur Verfügung.

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